Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Auftragsannahme
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen. Wir nehmen nur Aufträge zu den nachstehenden Bedingungen an, die daher für alle unsere Lieferungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind. In keinem Falle wird unser Eigentumsvorbehalt (Ziffer 9) eingeschränkt.
2. Preise und Termine
Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich. Nimmt der Käufer jedoch die angebotene Ware nicht an dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so können wir die Preise des Liefertages berechnen. Der Liefertermin wird nach Möglichkeit eingehalten, ist aber unverbindlich. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Beschaffenheit der Ware, Technische Verkaufsbedingungen
Unsere Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Die technischen Verkaufsbedingungen, insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, über Dicken, Preisermittlung, Kisteninhalt, Verpackung, Pfandgeld, Frachten usw. ergeben sich aus Ergänzenden Lieferbedingungen, aus Preislisten oder Sondervereinbarungen bzw. aus den handelsüblichen Gepflogenheiten. Soweit der Käufer eine ungenügende Kenntnis von diesen technischen Verkaufsbedingungen hat, obliegt es ihm, bei uns entsprechende Informationen anzufordern. Die Maßtoleranzen bei Festmaßen betragen (+-) 3mm. Im übrigen werden die von den Lieferwerken beanspruchten Toleranzen auch von uns dem Käufer gegenüber in Anspruch genommen.
4. Verpackung
Für die Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten oder Sondervereinbarungen maßgebend. Soweit die Verpackung in unserem Eigentum oder im Eigentum des Lieferwerkes bleibt, besteht bei Nichtrückgabe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes. Einwegpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen.
5. Versand
Die Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen Gefahr, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich ordnungsgemäßer Verpackung und Verladung auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Franko- Lieferung.
Bei Anlieferungen mit unserem Wagen oder mit dem Wagen des Lieferwerkes gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr und Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Käufers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
Wenn die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich wird, erfolgt diese auf Gefahr und auf Kosten des Käufers.
Soweit auf Wunsch des Käufers eine Versicherung durch uns oder das Lieferwerk abgeschlossen wird, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers; wir handeln in solchen Fällen nur als Vermittler unter Ausschluß jeder Verantwortung.
6. Mängelrügen/Haftung
Die von uns verkauften Erzeugnisse sind mit größter Sorgfalt hergestellt. Dennoch können im Einzelfall die Verschiedenartigkeit der Rohstoffe oder andere nicht überwachbare Faktoren das Endprodukt beeinflussen. In Bezug auf solche Einwirkungen wird keine Gewähr übernommen, soweit sie nicht den vertragsgemäßen Gebrauch des Produktes einschränken.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. Für Kaufleute gelten die §§ 377,378 HGB. Sie können nach Erhalt der Ware und ausschließlich nur für solche Erzeugnisse geltend gemacht werden, die nach Lieferung weder ver- noch bearbeitet noch mit anderen Sachen verbunden worden sind. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Besteller nur zu, wenn und soweit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder einer unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung unserer Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sowie aus positiver Vertragsverletzung. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Folgeschäden sowie aus außervertraglicher Haftung wegen Schädigung betrieblicher Gegenstände des Bestellers sowie unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, einer unserer gesetzlichen Vertreter oder einer unserer Erfüllungsgehilfen hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Auskünfte über Materialien und deren Verwendungen werden nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr erteilt.
7. Rücktrittsrecht
Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls der Liefertermin um vier Wochen überschritten wird und eine sodann vom Käufer schriftlich zu setzende zweiwöchige Nachfrist fruchtlos verstreicht. Die Überschreitung des Liefertermins mit einer verhältnismäßig geringfügigen Menge berechtigt nicht zum Rücktritt. Wird uns die Lieferung aus von uns zu vertretenen Gründen unmöglich, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teiles der vertraglichen Leistung berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn und soweit der Schaden von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer einem unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.
Folgende Umstände berechtigen uns zum Rücktritt:
a) Unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns oder unsere Lieferwerke unmöglich oder unzumutbar machen.
b) Krieg, Streik und Unregelmäßigkeiten in der Rohstoff- und Energiezufuhr sowie alle anderen Fälle wesentlicher Betriebsstörungen oder höhere Gewalt bei uns oder unseren Lieferwerken.
Der Rücktritt durch uns ist binnen 14 Tagen nach Kenntnis der zum Rücktritt berechtigenden Umstände schriftlich zu erklären. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche beiderseitig ausgeschlossen.
8. Zahlung
Alle Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen. Die Fälligkeit tritt sofort mit Ablauf des Zahlungszieles ein. Schecks und Wechsel gelten erst mit ihrer bedingungslosen Einlösung als Bezahlung. Rechnungsbegleichungen jeder Art, die gegen Übergabe eines von uns ausgestellten, vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst mit der bedingungslosen Einlösung dieses Wechsels als Bezahlung. Etwaige Warenbeanstandungen beeinflussen nicht die Fälligkeit.
Bei Zielüberschreitungen werden vom Fälligkeitstage an Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Finanzielle Unklarheiten beim Käufer nach Auftragsannahme berechtigen uns, die Auslieferung von einer Barvorauszahlung oder von einer anderweitigen Sicherheit (Bankbürgschaft) abhängig zu machen. Im Falle der Barvorauszahlung gilt unsere Skontoregelung entsprechend.
Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Rechnungen beglichen werden. Eine etwaige Regulierung durch Wechsel gewährt keinen Anspruch auf Skonto.
Skonti werden nur auf den Nettowarenbetrag, also ohne Berücksichtigung der Kosten für Fracht. Verpackung usw. gewährt. Bei einem Nettowarenbetrag unter EURO 100,- wird ein Skonto nicht gewährt.
Bei Zahlungsverzug bezüglich mindestens zweier Rechnungsbeträge, bei Zahlungseinstellung, bei Beginn außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen oder bei Stellung eines Antrages auf Erhöhung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens durch den Käufer werden alle unsere Rechnungen sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag wie Rabatte, Skonti usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung (Ziffer 8) aller Forderungen gegen den Käufer vor. Bei Gefährdung dieser Forderungen können wir jederzeit Herausgabe verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Der Verkäufer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich mitzuteilen.
Jede Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Käufer erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Käufer uns schon jetzt an den ihm gehörenden Sachen und Beständen Miteigentum zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten anderer verwendeter Sachen sowie zu den etwaigen Be- oder Verarbeitungskosten des Käufers entspricht. Alle derartigen Sachen und Bestände verwahrt er für uns mit kaufmännischer Sorgfalt.
Der Käufer tritt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm in Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in voller Höhe an uns ab. Ist eine abgetretene Forderung in ein mit dem Drittschuldner bestehendes Kontokorrent aufgenommen worden, so erstreckt sich die Abtretung auch auf alle Ansprüche des Käufers aus dem Kontokorrent. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, die wir oder andere Konzerngesellschaften gegen den Käufer haben. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, auch ohne dass Miteigentum entstanden ist, verkauft oder eingebaut, gilt die Abtretung der daraus entstehenden Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer dabei verwendeten Waren als vereinbart.
Hat ein Drittschuldner dem Käufer die Forderungsabtretung untersagt oder von seiner Zustimmung abhängig gemacht, so hat der Käufer uns dies unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer ist zur Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ermächtigt, wenn er uns zuvor die Zustimmung des Drittschuldners zur Abtretung vorgelegt hat. Bei Veräußerung ohne Ermächtigung werden unsere Forderungen gegen den Käufer sofort fällig.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherungen alle Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
Der Käufer ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Lieferwerkes bzw. des Auslieferungslagers. Ausschließlicher Gerichtsstand und - soweit nichts anderes vereinbart - Erfüllungsort für die Zahlung ist der Ort unserer Niederlassung, die den Verkauf abgeschlossen hat.
11. Vertragsergänzung
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.
Ergänzende Lieferbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas
1. Technische Daten, Toleranzen, Sonderausführungen
Alle von den Lieferwerken herausgegebenen und verbreiteten technischen Daten, Erläuterungen und Anweisungen bezüglich der Verwendungs- und Montagearten des Isolierglases sind Grundlage unserer Lieferungen und sind vom Käufer zu beachten.
Insbesondere gelten stets die neuesten Toleranzangaben der Lieferwerke. Bei Einbaudicken, die nicht in unseren Preislisten und Prospekten vorgesehen sind, müssen Liefermöglichkeit und Dickentoleranz vorher bei uns erfragt werden. Dasselbe gilt bezüglich der Toleranzen für Sondergläser.
Sofern wir die Lieferung von Einheiten mit einer geätzten bzw. veredelten Scheibe übernehmen, stellen wir die bearbeitete Scheibe dem Hersteller des Isolierglases zur Verfügung. Das Risiko jeglicher Beschädigung bei der Verarbeitung der vorgenannten Scheibe sowie bei deren Transport wird von uns nicht übernommen. Im Falle einer anerkannten Reklamation der Isolierglaseinheit wird bezüglich dieser Scheibe kein Ersatz geleistet.
2. Garantie
Für Mängel des Isolierglases gilt Ziffer 6 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Eine zusätzliche Garantie geben wir nicht, treten jedoch dem Käufer unsere etwaigen Garantieansprüche gegen die Lieferwerke ab. Auf Wunsch stellen wir die etwaige Garantiezusage der Lieferwerke sowie die Unterlagen zur Durchsetzung von Ansprüchen zur Verfügung und sind dem Käufer bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche behilflich.
Vor dem Einsetzen der Einheiten hat der Käufer zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß vorbereitet und frei von Mängeln sind. Eventuelle Ersatzlieferungen werden von uns bzw. dem Lieferwerk immer zunächst berechnet; eine Gutschrift erfolgt nach endgültiger Anerkennung der Reklamation. Vorher muss die beanstandete Einheit dem Lieferwerk zwecks Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Bei Ersatzlieferungen aufgrund von Gewährleistung oder Garantie werden Umglasungskosten weder von uns noch vom Lieferwerk übernommen. Dasselbe gilt für alle damit verbundenen Nebenkosten, wie z. B. für An- und Abtransport der Einheiten.
3. Qualitätshinweis
Bei Isolierglas können sogenannte Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keine Mängel dar. In bezug auf Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Transportversicherung
Alle Sendungen in Original-Hüttenpackung werden - gegen Berechnung der Versicherungsgebühren - bis zur ersten Entladestelle gegen Bruchgefahr auf dem Transport versichert. Die Entladung des Gutes ist im Versicherungsschutz nicht enthalten. Schadensmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens acht Tage nach Ankunft der Ware schriftlich beim Lieferwerk vorliegen.
Sofern die Sendungen bereits bei Eintreffen äußerlich erkennbare Schäden aufweisen, wird gebeten, die Annahme der Sendung zu verweigern. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden wird gebeten, das Auspacken der Kisten, in denen Transportbruch festgestellt wird, sofort zu unterbrechen und dem Lieferwerk unverzüglich Mitteilung zu machen.
Bis zum Eintreffen eines Beauftragten der Versicherungs-Gesellschaft bzw. des Lieferwerkes müssen diese Kisten unberührt bleiben.
Im übrigen sind etwaige Schäden vom Transportführer sofort zu melden und in Gegenwart von Zeugen ist eine Tatbestands- Aufnahme vorzunehmen. Wenn die Einlagerung der Ware erforderlich ist, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Käufers. Auf Antrag und Kosten des Käufers kann die Transportversicherung verlängert werden, sofern das Gut in der Original-Hüttenverpackung eingelagert wird.